Freiheitsrechte. Von der Idee zum Recht. 

„Alle Menschen sind frei und gleich an Rechten und Würde geboren“. (UN-Charta)

Was sind Freiheitsrechte?

Freiheitsrechte – dazu zählen beispielsweise Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, aber auch Datenschutz-Rechte wie das Briefgeheimnis zählen zu dieser Kategorie – gehören zu den fundamentalen Menschenrechten. Sie beinhalten unterschiedliche Ebenen. Was unter "Freiheitsrechten" konkret verstanden wird, hat sich im Laufe der Zeit auch weiterentwickelt und verändert. 


Im Kern geht es aber immer um die Vorstellung, dass Menschen das grundlegende und fundamentale Recht haben, selbst über ihr Leben und ihre Lebensweise zu bestimmen. Dass sie nicht "Eigentum" eines anderen (und auch nicht des Staates) sind. Dass sie das Recht haben, ihre Fähigkeiten und Potentiale zu entfalten (und nicht von anderen daran gehindert werden dürfen oder nicht wegen schlechter sozialer Rahmenbedingungen daran scheitern sollen). 


Adressat der Freiheitsrechte, also die Instanz, die das Menschenrecht auf Freiheit gewähren und schützen muss, ist der Staat. 

Welche Freiheitsrechte gibt es?

 

Der Grundwert Freiheit umfasst ganz konkrete Freiheitsrechte, die ein Staat gegenüber dem einzelnen Bürger sicherzustellen hat. Dazu gehören

 

Freiheit der Person:

Kein Mensch darf Besitz eines anderen Menschen sein. Der Staat hat das mithilfe seiner Gesetze sicherzustellen und durchzusetzen. Für das Grundrecht auf persönliche Freiheit gibt es keine Einschränkung. Es ist ein absolutes Recht. 

 

Freiheit vom Staat (Abwehrrecht gegen den Staat)

Der Staat darf die Freiheit eines einzelnen Menschen mittels staatlicher Macht nicht beschränken. Dazu gehören Abwehrrechte gegen staatliche Willkür (Verbot willkürlicher und widerrechtlicher Verhaftung), Schutz der Privatsphäre (Briefgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Bankgeheimnis, Hausrecht), Schutz des Eigentums, Freizügigkeit der Person, Religionsfreiheit, ...

 

Diese Rechte gelten nicht uneingeschränkt, sondern unterliegen einer Güterabwägung. So kann das Briefgeheimnis, das Fernmeldegeheimnis oder das Hausrecht, wenn schwerwiegende Gemeinschaftsinteressen vorliegen (Aufklärung einer Straftat), aufgehoben werden. Das geht aber nur auf der Grundlage von Gesetzen und mittels richterlicher Anordnung (Gewaltenteilung!)

 

Freiheit im Staat (Partizipationsrechte, Teilhaberechte)

Die so genannte Partzipationsrechte (Teilhaberechte) umfassen das aktive und passive Wahlrecht, das Recht auf Vereinigungsfreiheit, Presse- und Informationsfreiheit, ...Dabei geht es vor allem um die Beteiligung der einzelnen Menschen an der Zusammensetzung der staatlichen Gewalten durch Wahlen und politische Beteiligung. Zu den Partizipationsrechten im weitern Sinn zählen aber auch die freie Berufswahl, Niederlassungsfreiheit uam. 

 

Auch Partizipationsrechte gelten nicht grenzenlos. So ist es in Österreich auf der Grundlage der Verbotsgesetze nicht möglich, eine nationalsozialistisch orientierte Partei zu gründen oder in öffentlichen Aussagen straffrei den Nationalsozialismus zu verherrlichen oder den Holocaust zu leugnen.

 

Freiheit mithilfe des Staates / soziale Freiheitsrechte

Zu den sozialen Freiheitsrechten zählt man heute meistens auch soziale Grundrechte wie das Recht auf Nahrung, Bildung, Wohnung, Gesundheit usw… Dabei geht es darum, allen Menschen ein gewisses Maß an Lebensumständen zu garantieren, damit jeder Einzelne seine (oben genannten) Rechte auch wahrnehmen kann.  

Freiheit als Menschenrecht. Absolutes Recht oder Abwägungsrecht

Die Freiheit der Person ist ein absolutes Menschenrecht. Es ist unteilbar und unveräußerlich. Es kann nicht gegen ein anderes gleichwertiges oder höheres Gut "aufgewogen" werden. Das heißt: Es ist nie und unter keinen Umständen erlaubt, einem Menschen seine persönliche Freiheit abzusprechen, ihn also in irgendeiner Form zum Besitz eines anderen Menschen zu machen oder ihn zu versklaven. 

 

Die anderen Freiheitsrechte sind Abwägungsrechte. Das heißt, sie können - wenn das durch den Schutz anderer gleichwertiger oder höherwertiger Werte oder Rechte begründet werden kann - eingeschränkt oder sogar ganz aufgehoben werden. 

 

Themenbereiche, wo sich die Frage nach der Einschränkung von Freiheitsrechten (Abwehrrechte, Partizipationsrechte) stellt: 

  • Einschränkung der Meinungsfreiheit oder der Pressefreiheit, wenn es um rassistische Verhetzung oder um Verherrlichung des NS geht (Verbotsgesetze)
  • Einschränkungen der Meinungsfreiheit oder der Pressefreiheit, wenn es um die Verletzung religiöser Gefühle geht (Blasphemie-Paragraph; umstritten, ob er noch zeitgemäß ist)
  • Verbot, die Bundeshymne zu "verspotten" (totes Recht?)
  • Einschränkung der Meinungsfreiheit oder der Pressefreiheit, wenn es um den Schutz der Privatsphäre von Menschen geht (Recht am eigenen Bild, öffentliche Bloßstellung, ...)
  • Verbot antidemokratischer oder antirechtsstaatlicher Parteien und Organisationen
  • Aufhebung oder Einschränkung des Rechts auf Bewegungsfreiheit im Rahmen von Haftstrafen
  • Aufhebung oder Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei gefährlichen Rechtsbrechern zum Schutz der Allgemeinheit (Forensisch begründete Anhaltungen / Verwahrung)
  • Aufhebung oder Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen von Untersuchungshaft (Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr, Fluchtgefahr)
  • Aufhebung des Schutzes der Privatsphäre beim Verdacht, dass die entsprechende Person Straftaten begangen hat (Konten öffnen beim Verdacht auf Geldwäsche oder Steuerhinterziehung; Hausdurchsuchungen; Telefon abhören, ...) 
  • Verbot von Demonstrationen, wenn die Gefahr besteht, dass sie in Gewalt münden / dass Demonstranten Straftaten begehen; Vermummungsverbot bei Demonstrationen
  • ...

Die Einschränkung von Freiheitsrechten darf nicht willkürlich erfolgen. Wer unter welchen Umständen Einschränkungen vornehmen oder anordnen darf, ist rechtlich genau geregelt. Z. B. darf nur ein unabhängiger Untersuchungsrichter Hausdurchsuchungen oder die Verhängung der U-Haft auf Antrag der ermittelnden Staatsanwaltschaft anordnen. Die Polizei oder die Justiz sind die ausführenden Organe (Gewaltenteilung).  

 

Auch soziale Freiheitsrechte unterliegen Einschränkungen. Konsens ist, dass es ein Grundrecht auf Bildung, auf Wohnen und auf Gesundheitsversorgung gibt. Ob und wieweit gerade ärmere Staaten aber in der Lage sind, dieses Grundrecht auch für alle sicherzustellen, ist eine andere Frage.  Sie sind auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen (UNO, NGOs) angewiesen. Diese können sich in ihrer humanitären Arbeit aber auf die Menschenrechte berufen und ihre Arbeit mit den Menschenrechten legitimieren. 

Liberalismus oder Paternalismus

Ein Grundprinzip, das unumstritten ist, ist, dass Freiheitsrechte nicht dazu missbraucht werden dürfen, anderen Menschen zu schaden oder die Rechte anderer Menschen einzuschränken: "Das Recht, meine Faust zu schwingen, endet dort, wo die Nase meines Nachbarn beginnt." (Oliver Holmes?). Und weil wir dem Staat ein Gewaltmonopol gegeben haben, ist er auch verpflichtet, uns in unseren Freiheitsrechten (durch das Recht und durch die Durchsetzung des Rechts) zu schützen. 


Umstritten ist aber die Frage, ob und inwiefern ich meine Freiheit verwenden darf, um  mir selbst Schaden zuzufügen oder um mir gegenüber Handlungen zu setzen, die andere als falsch oder schädlich betrachten. Der Paternalismus besagt in diesem Zusammenhang, dass der Staat das Recht (und die Pflicht) habe, mich vor mir selbst und meiner Dummheit zu schützen. Der gesellschaftliche Liberalismus besagt, dass jeder Mensch das Recht hat, sich selbst zu schädigen (Wenn der Liberalismus sehr konsequent ist, geht er dann aber auch davon aus, dass der Staat nicht unbedingt die Pflicht habe, für die durch die eigene Dummheit entstandenen Schäden aufzukommen). 


Beispielthemen, in denen es um die Freiheitseinschränkung zum Schutz vor Selbstschädigung geht: 

  • rechtliches Verbot von ausbeuterischen (pseudo)religiösen Gruppierungen ("Sekten")
  • rechtliches Verbot von Suchtmitteln (weiche Drogen)
  • Beihilfe zum Suizid bei sterbenden Menschen; Töten auf Verlangen bei sterbenden Menschen
  • Vorschriften zum Tragen von Sicherheitsgurten, Helmen, ...
  • Rauchverbote in privaten Räumen // dort, wo Nichtraucher nicht mitbetroffen sind
  • ...


Umstritten sind auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit dort, wo ein Staat (oder politisch verantwortliche Parteien) ihre Moralvorstellungen und ihre Vorstellungen vom richtigen Leben und den richtigen Werthaltungen gesetzlich für alle bindend machen wollen. Beispiele

  • früher: Prostitutionsverbot in Vorarlberg (lange Zeit: inzwischen gibt es das nicht mehr)
  • früher: Kuppelei-Paragraph, also das staatliche Verbot, dass zwei unverheiratete Menschen zusammenleben
  • früher: strafrechtliche Ahndung bestimmter Sexualpraktiken (zwischen mündigen Erwachsenen auf freiwilliger Basis)
  • heute: Diskriminierung neuer Lebensformen im Familienrecht (Regenbogen-Familien, Patchwork-Eltern); meistens wird mit dem Kindeswohl argumentiert; die Argumente sind aber nicht stichhaltig, ihn Wirklichkeit geht es um Ideologisches